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SBG Spurny GmbH |
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Percostrasse 22, A-1220 Wien / Vienna - Austria |
Gesetzeslage zum Thema Baum
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Nachfolgend einige wichtige Auszüge aus dem sog. Wiener Baumschutzgesetz
(Landesgesetzblätter für Wien)
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1 (1) Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub‑ und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober‑ und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2) Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf :
1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
2. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
3. Obstbäume;
4. Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
5. Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
6. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken.
Erhaltungspflicht
§ 2. (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Verbotene Eingriffe
§ 3 (1) Es ist verboten,
1. den in §1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
2. Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach S 4;
3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs‑, Veredelungs oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach S 422 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.
Ersatzpflanzung
§ 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist ausgenommen im Falle des $ 4 Abs.,1 Z. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 ni Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen 'kann.
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt ‑ abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Crundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt‑ und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden
Strafbestimmungen (Stand gem. Landesgesetzblatt vom 28.10.1996)
§13. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis, zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,
3. einen Baum entgegen den Bestimmungen des §4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,
4. die vorgeschriebene Ersatz‑ oder Umpflanzung nicht vornimmt,
5. die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,
6. Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder
7. entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.
(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 600 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die ReaIität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Uberwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.