SBG Spurny GmbH

Percostrasse 22, A-1220 Wien / Vienna - Austria

Allgemeine  Vertragsbedingungen  Winterdienst

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1.) Leistung :

 1.a.)  Eine Schneeräumsaison erstreckt sich sich, falls nicht gesondert vereinbart, vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des nächsten Jahres.

 1.b.)  Die Firma SBG Spurny GmbH, bzw. deren Subunternehmer, verpflichtet sich die vereinbarten Flächen im Vertragszeitraum entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.

 1.c.)  Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen ist (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Straßenräumgeräte), ist gesondert in Auftrag zu geben.

 1.d.)  Die Schneeräumung von Gehsteigen und Gehwegen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m. Stellplätze bzw. Garagenzufahrten (Privatstraßen) werden in einer Breite von 2,5 m gereinigt. Haus- und Müllzugänge werden in der Regel in einer Breite von 1 m gereinigt. Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.

 1.e.)  Der Beginn des Einsatzes ist abhängig von der jeweiligen Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Ersträumung im Zeitraum von 5-8 Stunden nach Einsetzen des Niederschlages zu rechnen. Auf die Arbeitsweise, Zeitpunkt und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluß.

 1.f.)   Eine Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und es besteht auch kein Anspruch darauf.

 1.g.)  Bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgesehenen Intervallen.

 1.h.)  Extremsituationen : Im Falle höherer Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerender gefrierender Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation durchgeführt.

 1.i.)   Die vereinbarten Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die Räumflächen werden bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Ein allfällig erforderlicher Schneeabtransport ist gesondert zu beauftragen.

 1.j.)   Streupflicht : Streusplitt ist in der Regel auf die Dauer von 10 Tagen nach Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluß nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die Streusplittentfernung durch den Auftragnehmer erfolgt am Saisonende. Zusätzliche Splittentfernungen sind gesondert zu vereinbaren bzw. zu beauftragen.

 1.k.)  Bei Auftragsübernahme nach dem 1. November geschieht dies unter der Voraussetzung, daß die zu betreuenden Flächen um 22 Uhr des Vortags gereinigt waren.

  2.) Haftung :

 2.a.)  Die Firma SBG Spurny GmbH haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung Ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind.

 2.b.)  Die Haftung beginnt 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes beim Auftragnehmer.

 2.c.)  Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen. Weiters besteht keine Haftung für Schäden, die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen usw.) zurückzuführen sind.

 2.d.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar werden könnte (z.B. Körperverletzungen von Passanten) und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen, dem Auftragnehmer nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes dem Auftragnehmer jede zumutbare Hilfe zu leisten.

 3.) Entgelt :

 3.a.)  Das Reinigungsentgelt ist entweder abzüglich 3 % Skonto ohne Aufforderung bis 1. Oktober eines Jahres oder in 2 gleichen Raten jeweils am 1. November und am 15. Jänner ohne jeden Abzug auf unser Konto zu überweisen.

 3.b.)  Das vereinbarte Entgelt wird nach dem Index der Verbraucherpreise (1996=100) wertgesichert. Es ändert sich daher im gleichen Ausmaß als dieser Index oder ein allfälliger Nachfolgeindex Änderungen unterworfen sein sollte. Das Entgelt je Räumperiode kann, ohne daß es einer Vertragsänderung bedarf, bei einer Änderung des Verbraucherpreisindexes über 5 % automatisch angeglichen werden, wobei als Stichtag der 1. Juli herangezogen wird.

 3.c.)  Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Der Auftragnehmer ist ohne Entgeltminderung und voriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Werktage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche Raten werden sofort zur Zahlung fällig.

 3.d.)  Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluß hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte usw.). Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder bei einem Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für die Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

 4.) Vertragsdauer :   Falls der Auftrag nicht bis spätestens 1. August schriftlich mittels eingeschriebenem Briefes gekündigt wird, verlängert sich seine Rechtswirksamkeit alljährlich bis zum Ende der nachfolgenden Wintersaison. Die bei Befristung der Vertragsdauer auf eine Saison entstehenden Spesen in Höhe von netto € 20.- werden dem Auftraggeber verrechnet. Diese Spesen fallen auch bei Vertragskündigung und Wiederbeauftragung innerhalb eines Jahres an.

 5.) Innenflächen :  Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zum Zeitpunkt des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht  zwei Schlüssel zugesandt wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

 6.) Mündliche Nebenabreden  bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Fa. SBG Spurny GmbH.

 7.) Gerichsstand :   Für Auftraggeber, die im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Unternehmer sind, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.