SBG Spurny GmbH

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Rechtslage  Winterdienst

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Wesentliche Grundlagen bildet die StVO, insbesondere §92 und §93.

Siehe auch Winterdienstverordnung unter "News" auf der Startseite

Nachfolgend einige Auszüge aus den anwendbaren Verordnungen :

§93 StVO Pflichten der Anrainer :

(1)  Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten

(2)  Die in Abs. 1 genannten Personenhaben ferner dafür zu sorgen, daß überhängende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern Ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Auszug aus der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien i.d.F. vom 14. Oktober 1965 :

(1) Die im $93 Abs. 1 StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee- und Glatteis ist bei Gehsteigen und Gehwegen bis zu einer Breite von 1,5 m zur Gänze zu erfüllen. Sind diese Verkehrsflächen breiter als 1,5 m, dann müssen nur zwei Drittel ihrer gesamten Breite, mindestens jedoch 1,5 m fortlaufend in einer zusammenhängenden Fläche, vom Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Die darüber hinausgehende Breite eines Gehsteiges darf nur so weit gesäubert werden, daß ein entsprechend breiter Streifen zur Schneeablagerung verbleibt.

§2 (1)  Die im §93 Abs. 1 StVO vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis ist bei Stiegenanlagen nur bis zu einer Breite von 1,5 m zu erfüllen. Sind mehrere Anrainer vorhanden, bestimmt sich der Umfang der Verpflichtung des einzelnen Anrainers nach der Länge der Liegenschaftsgrenze entlang der Stiegenanlage. Bei mehr als 1,5 m breiten Stiegenanlagen ist bei Vorhandensein eines Geländers der zu bestreuende Teil entlang des Geländers zu führen, der nicht zu bestreuende Teil ist von den in Betracht kommenden Liegenschaftseigentümern  (Hausbesorgern) entsprechend zu kennzeichnen.

§92 StVO Verunreinigung der Straße :

(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten.

(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.